• Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) fordert die Aufnahme der ePA in den Beschlagnahmeschutz der Strafprozessordnung.

    BildBonn, 24.01.2025 – Im Zuge der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden zahlreiche Gesetzesänderungen vorgenommen. Aus Sicht des DPNW hat der Gesetzgeber hierbei fahrlässig die ePA für Polizeibehörden geöffnet. Denn der Gesetzgeber hat die ausdrückliche Ergänzung der ePA bei Gegenständen unterlassen, die unter den Beschlagnahmeschutz im § 97 Strafprozessverordnung (StPO) fallen. Dies sei umso erstaunlicher, so das DPNW, da sowohl der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als auch die Bundesärztekammer auf diese Lücke hingewiesen haben.

    Auf Anfrage der Linken im Bundestag im Februar 2023 antwortete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium für Gesundheit, Edgar Franke (SPD), dass die Bundesregierung davon überzeugt sei, dass der Beschlagnahmeschutz auch für die ePA gelte und es keinen Bedarf für eine gesonderte gesetzliche Regelung gebe.

    Aus Sicht des DPNW und der Fachwelt ist die Gesetzeslage aber uneindeutig. Denn das Beschlagnahmeverbot gilt für geschützte Unterlagen, die sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten (Psychotherapeut, Arzt) befinden. Die ePA befindet sich aber im Gewahrsam des Patienten bzw. der Krankenkassen, wobei insbesondere letztere – entgegen der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) – nach verbreiteter Rechtsauffassung kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen dürften. Damit unterliegen sie auch nicht dem Beschlagnahmeverbot.

    Der DPNW-Vorsitzende Dieter Adler meint: „Es wäre ein Leichtes, die ePA im § 97 StPO aufzunehmen. Es ist mir völlig unverständlich, warum dies nicht geschieht. Denn nach aktueller Gesetzeslage besteht Anlass zur Annahme, dass Strafverfolgungsbehörden auf ärztliche und psychotherapeutische Befunde zugreifen könnten. Damit sind die ärztliche Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandlern hinfällig.“

    Das DPNW regt an, den § 97 Absatz 2 Satz 1 StPO um die elektronische Patientenakte zu ergänzen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass die Strafverfolgungsbehörden mangels Klarstellung im Gesetz ungehindert auf die ePA zugreifen könnten, so das DPNW.

    Adler ergänzt: „Wenn der Polizei der Zugriff auf die ePA möglich ist, werden viele Erkrankte nicht mehr die Hilfe von Psychotherapeuten oder Ärzten suchen, weil sie sich unsicher fühlen. Damit haben wir keine Möglichkeit mehr, mit unseren Behandlungen potenziell gefährliche Patienten positiv zu beeinflussen und zu stabilisieren. Das wäre ein derber Rückschlag für das deutsche Gemeinwesen.“

    Quellenhinweise
    Link zur Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Patienten-Datenschutz-Gesetz: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2020/StgN_Patienten-Datenschutz-Gesetz.pdf
    Link zur Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Digitalen Versorgung“Gesetz (DVG)
    https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/DVG-RefE.pdf
    Link zu Anfrage der Linken im Bundestag (24.02. 2023):
    https://dip.bundestag.de/vorgang/beschlagnahmeschutz-f%C3%BCr-die-elektronische-patientenakte-gegen%C3%BCber-strafverfolgungsbeh%C3%B6rden/297069
    Link zur Strafprozeßordnung (StPO) § 97 Beschlagnahmeverbot:
    https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html
    Link zu Strafprozeßordnung (StPO) § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger:
    https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html
    Link zu umfassendem Heise.de-Artikel:
    https://www.heise.de/hintergrund/Wenn-der-Staat-die-Patientenakte-lesen-will-10248249.html

    Über den Verband
    Das „Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk – Kollegennetzwerk Psychotherapie“ (DPNW) wurde am 02.05.2019 in Bonn gegründet. Es hat über 2.500 Mitglieder und 13.000 Abonnenten seines Freitagsnewsletters. Damit ist das DPNW drittgrößter Berufsverband im Bereich Psychotherapie. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender: Dipl.-Psych. Dieter Adler, 2. Vorsitzende: Dipl.-Psych. Claudia Reimer, Dipl.-Päd. Sevgi Meddur-Gleissner. Mehr unter: www.dpnw.de

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    Psychotherapeuten warnen: E-Patientenakte offen für Polizeibehörden


    veröffentlicht am 24. Januar 2025 in der Rubrik Presse - News
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